Mediaelektrik Bock GmbH & Co. KG

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für das Elektroinstallationshandwerk

Allgemeine Vertragsbestimmungen der Firma Mediaelektrik Bock GmbH & Co. KG (Januar 2021)

§ 1: Geltungsbereich

Ausschließlich diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber in Bezug auf unser Elektroinstallationshandwerk. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden selbst bei deren Kenntnis nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als ihnen vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde.

Für den Teilbereich Messstellenbetrieb gelten separate AGB.

§ 2: Vertragsschluss

Sämtliche Verträge unterliegen der Schriftform. Angebote der Auftragnehmer erfolgen stets freibleibend und werden erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer verbindlich. Ein Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn eine Bestellung des Auftraggebers vorliegt, die vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt wurde.

Die Auftragsbestätigung gilt als durch den Auftraggeber angenommen, wenn von diesem nicht innerhalb von 10 Tagen widersprochen wird.

Nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn die Änderungen vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden. Sie berechtigen den Auftragnehmer zu einer Anpassung der durch die Änderung beeinflussten Vertragskonditionen.

Der Auftragnehmer kann Sicherheit für die von ihm zu erbringenden Vorleistungen gemäß § 648 BGB verlangen.

§ 3: Preise und Preisänderungen

Sämtliche Preise sind Euro-Nettopreise ausschließlich Transport und Verpackung und gelten ab Betriebssitz des Auftragnehmers, sofern nicht eine Lieferung gesondert vereinbart wurde. Tritt nach Vertragsschluss eine Änderung der maßgeblichen Preisfaktoren ein, insbesondere für Werkstoffe, Löhne und Nebenkosten, Energiekosten und Steuern, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die vertraglich vereinbarten Preise für Lieferungen und Leistungen, die später als sechs Wochen nach Auftragsschluss erbracht werden sollen, entsprechend zu erhöhen.

Sofern die Preiserhöhung mehr als 5 % des Auftragswertes beträgt, ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Mitteilung der Preiserhöhung durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten.

Der AN ist berechtigt Aufwendungen für Anfahrten, sonstige Transporte und Fahrzeugnutzung Pauschalbeträge zu berechnen, ebenso für Energieaufwendungen.

§ 4: Auftragsausführung

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer mit allen erforderlichen technischen Unterlagen des Vorhabens zu versorgen, die für die vertraglich vereinbarte Leistung relevant sind. Fehler in diesen Unterlagen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, ihm überlassene technische Unterlagen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Sofern dem Auftraggeber vom Auftragnehmer Ausführungsunterlagen vorgelegt werden, sind diese vom Auftragnehmer unverzüglich nach Kenntnisstand zu überprüfen, auch hinsichtlich aller wesentlichen und angeforderten Eigenschaften. Der Auftraggeber hat diese Unterlagen zum Zeichen seiner Einwilligung zu unterschreiben und an den Auftragnehmer zurückzusenden. Etwaige Fehler oder Berichtigungen sind deutlich kenntlich zu machen. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass dem Auftragnehmer etwaige Änderungen am Vorhaben unverzüglich mitgeteilt werden, sofern diese Auswirkungen auf die Herstellung der vertraglich vereinbarten Leistungen bzw. Ware haben. Hieraus entstehender Mehraufwand kann dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.

Je nach Auftragsumfang und Ablauf ist der AN berechtigt Abschlagsrechnungen nach Baufortschritt zu stellen. Zum Baubeginn kann der AN für erfolgte Vorleistungen wie Löhne und Material eine erste Abschlagsrechnung in Höhe von maximal 25% des Auftragswertes stellen.

§ 5: Lieferzeit und Montagetermine

Ist kein fester Liefer/Montagetermin vereinbart, obliegt die Ausführungsplanung allein dem Auftragnehmer.                                                                 Die Einhaltung einer vereinbarten Lieferzeit und des vereinbarten Montagetermins setzen voraus, dass der Auftraggeber seine Obliegenheiten termingerecht erfüllt. Werden Änderungen an den Ausführungsunterlagen der Vertragsware oder bei Durchführung der Montage erforderlich, so wird die Lieferzeit bzw. der Montagetermin entsprechend angepasst. Ein Liefer- und Leistungsverzug des Auftragnehmers ist nur gegeben, wenn Planungsfehler, Mängel der Vertragsware oder Montagefehler auftreten, die in den Verantwortungsbereich des Auftragnehmers fallen. Ist der Auftragnehmer in Verzug geraten, so kann von ihm Schadensersatz nur dann verlangt werden, wenn zuvor eine angemessene Nachfrist gemäß § 323 Absatz 1 BGB gesetzt wurde. Der Auftragnehmer haftet für Leistungsverzug höchstens in Höhe von 5 % des jeweiligen Auftragswertes. Nach Ablauf der Nachfrist haftet der Auftragnehmer pro Werktag mit 0,5 % der Auftragssumme der in Verzug stehenden Leistung bis zu einem maximalen Wert von 5 % der in Verzug stehenden Leistung. Ein Ersatz mittelbarer Schäden, z.B. wegen entgangenen Gewinns oder Ersatzbeschaffung ist ausgeschlossen. Dem Auftragnehmer ist der Nachweis gestattet, dass dem Auftraggeber ein geringerer Schaden entstanden ist. Betriebsstörungen beim Auftragnehmer als auch bei Zulieferern oder Spediteuren, von denen die Herstellung der Vertragsware und deren Transport abhängig ist, entbinden den Auftragnehmer bei unverzüglicher Mitteilung an den Auftraggeber von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit oder des Montagetermins. Als Betriebsstörung in diesem Sinne gelten außer allen sonstigen Hemmnissen, die der Auftragnehmer nicht schuldhaft herbeigeführt hat, insbesondere allgemeine Rohstoff- und Energieknappheit, Verkehrsengpässe, behördliche Eingriffe, Arbeitskämpfe, Krieg und Aufruhr, Terroranschläge alle Feuer-, Wasser- und Maschinenschäden.

§ 6: Lieferort und Gefahrenübergang

a) bei Versendung der Vertragsware geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald sie dem Spediteur übergeben wurde oder wenn die Vertragsware vereinbarungsgemäß in den Versand gegeben wurde;
b) bei Lieferung mit Montage geht die Gefahr am Tage der Übernahme, bei Teilmontagen mit Abschluss der eigenständigen Teilmontage auf den Auftraggeber über. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt der Versand auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers. Die Verpackung bestimmt sich nach dem Auftrag. Paletten, Deckbretter als Verschläge und sonstige Leihverpackungen bleiben Eigentum des Auftragnehmers. Die Rücksendung hat innerhalb einer angemessenen Frist in einwandfreiem Zustand und frei Haus zu erfolgen. Nimmt der Auftraggeber die Vertragsware nach Anzeige der Fertigstellung nicht innerhalb einer Frist von einer Woche nach Bekanntgabe ab, so gilt die Gefahr mit der Bereitstellung auf den Auftraggeber über; der Auftragnehmer haftet nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 7: Mängelanzeige und Abnahme

Beschränkt sich der Auftrag auf die Lieferung der Vertragsware, so hat der Auftraggeber die Ware unverzüglich nach dem Eintreffen am Bestimmungsort zu prüfen, um etwaige Mängel, eine eventuelle Unvollständigkeit der Lieferung sowie ein Abweichen von der vereinbarten Beschaffenheit unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Der Auftraggeber trägt die Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Die Mängelanzeige muss die Auftragsnummer angeben und die beanstandeten Elemente genau bezeichnen. Dem Auftragnehmer ist auf Wunsch Gelegenheit zur Nachprüfung/Nachbesserung am Bestimmungsort zu geben. Werden Mängel an der Vertragsware erst bei Montage festgestellt, so trifft den Auftraggeber die Beweislast, dass die Mängel im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers entstanden sind. Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen, sofern eine Trennung der mangelfreien von den mangelbehafteten Teilen möglich und zumutbar ist. Soweit der Auftraggeber die Verwendung bestimmter Materialien vorgegeben hat und die festgestellten Mängel auf der Verwendung der Materialien beruhen, besteht keine Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers. Umfasst der Werkvertrag auch die Montage der Vertragsware am Bestimmungsort, so erfolgt eine förmliche Abnahme. Entzieht sich der Auftraggeber der förmlichen Abnahme, so gelten die Regelungen der VOB/B über die fiktive Abnahme. Bei der Abnahme sind festgestellte Mängel im Abnahmeprotokoll festzuhalten und eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung zu vereinbaren.

§ 8: Gewährleistung und Haftung

Bei Verletzung von Nebenpflichten haftet der Auftragnehmer nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht bei zurechenbarer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Auftraggebers und seiner Mitarbeiter. Für Mängel leistet der Auftragnehmer nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Sofern die Nachbesserung fehl schlägt, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Die Auftragsausführung erfolgt entsprechend dem allgemeinen Stand der Technik im Rahmen der technisch notwendigen material- und verfahrensbedingten Toleranzen in handelsüblicher Qualität, sofern nicht im Einzelfall mit dem Auftraggeber spezifizierte Ausführungsnormen vereinbart sind. Ein Rücktrittsrecht steht dem Auftraggeber in diesen Fällen nicht zu. Sofern der Auftraggeber wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag erklärt, so steht ihm daneben ein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels nur dann zu, soweit dem Auftragnehmer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels verjähren innerhalb eines Jahres nach Lieferung der Ware bzw. nach Abnahme des Gewerkes bei Montage.

§ 9: Vergütung

Es gelten die Zahlungsbedingungen gemäß aktueller Veröffentlichung auf der Internetseite des Auftragnehmers (www.elektromontagen-bock.de / www.mediaelektrik.de). Rechnungen des Auftragnehmers sind 10 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzüge zu zahlen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Zahlungsverzug Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank zu verlangen. Der Auftragnehmer behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Der Auftraggeber kann nur mit Gegenansprüchen aufrechnen, die vom Auftragnehmer anerkannt sind oder die rechtskräftig festgestellt worden sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftragnehmer nur ausüben, wenn der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 10: Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Vertragsware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Werkvertrag Eigentum des Auftragnehmers. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragsware ist unzulässig. Bei Pfändung hat der Auftraggeber auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und dem Auftragnehmer unverzüglich Mitteilung zu machen. Soweit durch den Einbau oder Montage gelieferter Waren das Eigentum kraft Gesetzes auf den Bauherrn übergeht, tritt der Auftraggeber schon jetzt seinen Anspruch auf Werklohn gegenüber dem Bauherrn an den Auftragnehmer in Höhe des Rechnungswertes sicherungshalber ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an. Der Auftraggeber ist berechtigt, die abgetretene Forderung einzuziehen. Bei Zahlungseinstellung sowie bei einem Scheck- oder Wechselprozess gegen den Auftraggeber erlischt die Einzugsermächtigung. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Bauherrn die Abtretung anzuzeigen, wenn der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug gerät. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer Zugriffe Dritter auf die Vertragsware oder die abgetretene Forderung unverzüglich mitzuteilen. Der Auftraggeber trägt alle Kosten, die zur Aufhebung der Ansprüche Dritter auf die Vertragsware oder auf die abgetretene Forderung aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.

§ 10a: Ergänzunsklausel: Erweiterter Eigentumsvorbehalt

Es wird folgender einfacher und erweiterter Eigentumsvorbehalt vereinbart:

1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem Lieferer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

3. Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten - einschließlich etwaiger Saldoforderungen - sicherungshalber an den Lieferer ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an den Lieferer ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.

4.a) Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung erfolgt für den Lieferer. Der Besteller verwahrt die dabei entstehende neue Sache für den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.

b) Lieferer und Besteller sind sich bereits jetzt darüber einig, dass bei Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen dem Lieferer in jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zusteht, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware.

c) Die Regelung über die Forderungsabtretung nach Nr. 3 gilt auch für die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware entspricht.

d) Verbindet der Besteller die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Lieferer ab.

5. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, ist der Lieferer berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann der Lieferer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.

6. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller dem Lieferer unverzüglich die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

7. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt.

§ 11: Sonstiges

Änderungen des Vertrages sowie seine Kündigung bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Gerichtsstand für alle Ansprüche ist Meißen, nach Wahl des Auftragnehmers auch der Sitz des Auftraggebers. Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des ergänzenden Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch eine wirksame zu ersetzen, die dem eigentlichen Sinn der Ursprungsklausel möglichst nahe kommt.

 

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